Der A.N.T.S. Personalservice Heiko Steffen, nachfolgend A.N.T.S.
Personalservice genannt, ist durch Bescheid der zuständigen
Regionaldirektion der BA die Erlaubnis zur Überlassung von
Leiharbeitnehmern und zur Arbeitsvermittlung erteilt worden.
Diese Vereinbarung
beginnt mit dem ersten Tag der Überlassung und endet mit Ablauf
des letzten Tages der Überlassung, ohne dass es einer
Kündigung bedarf oder aber durch Kündigung.
Die Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden.
Die Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber A.N.T.S. Personalservice ausgesprochen wird.
Gemäß
AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) ist A.N.T.S.
Personalservice Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, mit allen daraus
resultierenden Rechten und Pflichten.
Der
Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der
gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen.
Soweit bei längeren Beschäftigungszeiten, Sonntagsarbeit oder
Feiertagsarbeit die Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes notwendig
ist, hat der Entleiher diese zu erwirken.
Die
Leiharbeitnehmer werden im Entleihbetrieb organisatorisch eingegliedert
und dürfen alle betrieblichen Einrichtungen zur Arbeitssicherheit
ebenso in Anspruch nehmen wie die Mitarbeiter des Entleihers.
Benötigte
Schutzkleidung wie Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, Arbeitshandschuhe
usw. werden von A.N.T.S. Personalservice gestellt. Spezifische
Schutzausrüstung, die an bestimmten Arbeitsplätzen
erforderlich ist, werden vom Entleiher gestellt.
Der
Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nicht in
Tätigkeitsbereichen einzusetzen, die nach geltendem Recht eine
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzen, es sei denn,
dass dies vorher ausdrücklich mit A.N.T.S. Personalservice
vereinbart wurde.
Die Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt.
Der
Entleiher verpflichtet sich, A.N.T.S. Personalservice einen
Arbeitsunfall sofort zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist
gemeinsam zu untersuchen. Der Entleiher ist verpflichtet, sowohl seiner
Berufsgenossenschaft, als auch der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,
jeweils eine Ausfertigung der Unfallanzeige unaufgefordert zu
übersenden.
Zur Wahrnehmung
seiner Arbeitspflichten wird A.N.T.S. Personalservice innerhalb der
Arbeitszeit jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der
Mitarbeiter eingeräumt.
Alle Leiharbeitnehmer
von A.N.T.S. Personalservice haben sich vertraglich zur Geheimhaltung
aller Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.
Der Leiharbeitnehmer von A.N.T.S. Personalservice legt dem Entleiher
wöchentlich einen Zeitnachweis vor. Dieser ist von einem
bevollmächtigten Vertreter des Entleihers zu prüfen und
abzuzeichnen.
Die Höhe der Vergütung, die der Entleiher zu zahlen hat,
richtet sich ausschließlich nach der vertraglich getroffenen
Vereinbarung, unabhängig von der Vereinbarung zwischen A.N.T.S.
Personalservice und dem Leiharbeitnehmer.
Grundlage für die etwaige Berechnung von
Fahrzeiten, der Auslöse und des Fahrgeldes ist die Entfernung
zwischen dem Geschäftssitz von A.N.T.S. Personalservice und dem
vertraglich festgelegten Einsatzort des Leiharbeitnehmers.
Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt berechnet: Mehrarbeit: Die über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden 25%, ab der 46. Stunde 50%; Samstagsarbeit: 1. bis 4. Stunde 25%, ab der 4. Stunde 50%;
Sonntagsarbeit: 50%; Feiertagsarbeit: 100%; Feiertagsarbeit an einem Sonntag: 150%; Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr: 25%.
Bei
Überlassungsverträgen, die während einer Woche beginnen
und/oder enden, findet eine arbeitstägliche
Überstundenberechnung statt.
Beim
Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist der gesamte zu zahlende
Zuschlag auf 100% des vereinbarten Stundensatzes begrenzt.
Schmutzzulage bedarf der besonderen vorherigen Vereinbarung.
Die Haftung von A.N.T.S. Personalservice für das Handeln der
Leiharbeitnehmer wird ausgeschlossen. A.N.T.S. Personalservice haftet
nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl des
Leiharbeitnehmers.
Der Entleiher kann gegenüber A.N.T.S. Personalservice keine
Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren
Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.
Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers
Ansprüche gegen A.N.T.S. Personalservice und deren
Leiharbeitnehmer erheben, ist der Entleiher verpflichtet, A.N.T.S.
Personalservice und deren Leiharbeitnehmer davon freizustellen.
Der Entleiher darf den
Leiharbeitnehmer nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten und
sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt
die Haftung ausschließlich beim Entleiher.
Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung,
spätestens binnen 4 Tagen nach Entstehung des die Beanstandungen
begründenden Umstandes, schriftlich vorzubringen. Später
angezeigte Beanstandungen sind ausgeschlossen. Im Falle rechtzeitig
angezeigter und berechtigter Beanstandungen ist eine etwaige Haftung
von A.N.T.S. Personalservice auf Nachbesserung als solche unter
Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf
Schadenersatz, beschränkt.
A.N.T.S. Personalservice weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten
EDV-mäßig erfasst, nach den Vorschriften gespeichert und im
Rahmen dieses Vertrages weitergegeben werden.
Rechnungen
von A.N.T.S. Personalservice sind sofort nach Rechnungsstellung ohne
Abzug zu bezahlen. Im Verzugsfalle berechnet A.N.T.S. Personalservice
auf die offene Forderung Verzugszinsen nach dem jeweiligen Diskontsatz
der Bundesbank mit einem Aufschlag von 5%.
Die Leiharbeitnehmer sind nicht zum Inkasso berechtigt.
Eine
Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes
gegenüber einer Forderung der A.N.T.S. Personalservice ist nur mit
rechtskräftig festgestellten Forderungen des Entleihers
zulässig.
Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen
des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung durch A.N.T.S. Personalservice. Dies gilt auch
für die Aufhebung dieser Vereinbarung.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen
Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm
möglichst nahe kommen.