Zeitarbeit / Personalleasing

Wenn ein Arbeitgeber als Verleiher einem Entleiher (Leih-) Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung.An der Arbeitnehmerüberlassung sind also mindestens drei Parteien beteiligt. Der im Gesetz verwendete Begriff Arbeitnehmerüberlassung wird im Sprachgebrauch häufig durch die Synonyme Zeitarbeit, Flexarbeit oder Personalleasing ersetzt. Für die legale gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung wird überwiegend der Begriff Zeitarbeit verwendet. Ein Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) überlässt gewerbsmäßig seine (Leiharbeitnehmer) an Kundenunternehmen (Entleiher) mit
(kurzfristigen) Personalbedarf. Hierfür benötigt der Verleiher eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), dessen Regeln strikt einzuhalten sind. Der Leiharbeitnehmer wird in der Regel unbefristet beim Zeitarbeits-unternehmen angestellt und erhält die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung, auch wenn vorübergehend keine Einsatzmöglichkeit besteht (Nichteinsatz). Bestellt ein Kunde einen Arbeitnehmer, wird für die Überlassung ein Arbeitnehme-überlassungsvertrag zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Entleiher
geschlossen. Hierin werden die vereinbarten Modalitäten festgehalten, bspw. die Höhe des zu entrichtenden Honorars. Werden die Vorschriften des AÜG von den Beteiligten umgangen, handelt es sich nicht mehr um Zeitarbeit sondern um illegale Leiharbeit.