Personalvermittlung
Die gesamte private Arbeitsvermittlung ist seit dem 27. März 2002 nicht mehr
erlaubnispflichtig. Das bedeutet jedoch nicht, dass jegliche Reglementierung entfallen ist. Zu beachten sind weiterhin bestimmte - teilweise erheblich geänderte -Schutzvorschriften. Es handelt sich um Bestimmungen über die Auslands-vermittlung, über den Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden, über die Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung, über die Unwirksamkeit bestimmter Vereinbarungen sowie über die Behandlung von Daten (§§ 292, 296 bis 298 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit hat die Aufgabe, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen
(§ 394 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB III).Gewerbeanmeldung Ja, das Gewerbe private Arbeitsvermittlung muss beim Gewerbeamt an- und gegebenenfalls
abgemeldet werden. Bei Unzuverlässigkeit kann das Gewerbeamt die Gewerbe-ausübung nach
§ 35 Gewerbeordnung (GewO) untersagen.