Zum Ausgleich der Abweichungen zwischen der tariflichen Mindestarbeitszeit bzw. der ggf. abweichenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden.
Auf das Arbeitszeitkonto werden Plus- und Minusstunden übertragen. Plusstunden sind die Arbeitsstunden, um die die tarifliche Mindestarbeitszeit bzw. die ggf. abweichende arbeitsvertragliche Arbeitszeit überschritten wurde. Minusstunden sind die Arbeitsstunden, um die die tarifliche Mindestarbeitszeit bzw. die ggf. abweichende arbeitsvertraglicheArbeitszeit unterschritten wurde.
Der Ausgleichszeitraum kann sich über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses erstrecken.
Die Höchstgrenze der Guthabenstunden liegt bei 250 Stunden, für Minusstunden bei 100 Stunden.
Bis zur 150. Guthabenstunde besteht insbesondere zur Sicherung des Arbeitsplatzes in einsatzfreien Zeiten ein Dispositionsrecht des Arbeitgebers.
Ab der 151. Guthabenstunde kann der Arbeitnehmer zwischen Fortschreibung des Stundensaldos, Freizeitausgleich oder Auszahlung wählen, wobei der Ausgleich vorrangig durch die Gewährung von Freizeit erfolgen soll.
Auf Wunsch des Arbeitnehmers und bei rechtzeitigem Antrag wird unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange bezahlter Zeitausgleich (Freizeit) gewährt. Nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist jederzeit (auch bis zur 150. Guthabenstunde) ein Ausgleich der Plusstunden durch Freizeit möglich.
Freizeit wird grundsätzlich nur in ganzen Tagen gewährt. Die Bewertung erfolgt auf Basis der tariflichen Mindestarbeitszeit bei Vollzeitarbeitnehmern mit 7,0 Stunden, es sei denn, es wurde arbeitsvertraglich eine abweichende Arbeitszeit vereinbart.
Freizeitstunden werden mit dem maßgeblichen Tarifentgelt ohne Zuschläge und Zulagen und ohne Einsatzzulage des Entgeltrahmen-tarifvertrages vergütet.
Urlaubs- und krankheitsbedingte Ausfallzeiten werden bei Vollzeitarbeitnehmern mit 7,0 Stunden pro Arbeitstag auf Basis der tariflichen Mindestarbeitszeit bewertet, es sei denn, es wurde arbeitsvertraglich eine abweichende Arbeitszeit vereinbart.
Entsprechendes gilt für Fälle der Arbeitsbefreiung. Die durch gesetzliche Feiertage tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit wird entsprechend ihrem Zeitwert gemäß § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in das Arbeitszeitkonto gebucht.
Arbeit zu besonderen Zeiten(Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) wird nicht in das Arbeitszeitkonto gebucht und ist von Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch gesonderte Vereinbarung zu regeln.
Bei Führung von Arbeitszeitkonten wird eine verstetigte Vergütung auf der Grundlage der Arbeitszeit gezahlt. Die verstetigte Vergütung kann um vom Arbeitnehmer verursachte Nichteinsatzzeiten gekürzt werden; dazu gehören z. B. unentschuldigtes Fehlen oder die Nichtannahme eines Arbeitseinsatzes.
Der Saldo des Arbeitszeitkontos ist der monatlichen Entgeltabrechnung oder einem vergleichbaren Dokument zu entnehmen.
Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die finanzielle Abgeltung von Guthabenstunden ist zulässig.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Minusstunden mit Entgeltansprüchen verrechnet werden bzw. sind Minusstunden vom Arbeitnehmer zurück zu zahlen, soweit sie auf Veranlassung des Arbeitnehmers entstanden sind. Die Auszahlung von Guthabenstunden erfolgt mit dem letzten maßgeblichen Tarifentgelt, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist.