Vermittlungsgutschein

Aktuelle Regelung: Einen Rechtsanspruch auf einen VGS hat, wer: -Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (dazu gehört auch ein ruhender Anspruch) und -in einer Rahmenfrist von 3 Monaten vor der Beantragung des VGS mindestens 8 Wochen arbeitslos war und noch nicht vermittelt ist Einen Rechtsanspruch hat auch, wer eine Beschäftigung ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, die von der Agentur für Arbeit als -Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder -Strukturanpassungsmaßnahme (SAM) gefördert wird oder gefördert wurde. Alg II-Anspruchsberechtigten kann ein VGS ausgestellt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.