Vermittlungsgutschein
Aktuelle Regelung:
Einen Rechtsanspruch auf einen VGS hat, wer:
-Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (dazu gehört auch ein ruhender Anspruch) und
-in einer Rahmenfrist von 3 Monaten vor der Beantragung des VGS mindestens 8 Wochen arbeitslos war und noch nicht vermittelt ist
Einen Rechtsanspruch hat auch, wer eine Beschäftigung ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, die von der Agentur für Arbeit als
-Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder
-Strukturanpassungsmaßnahme (SAM) gefördert wird oder gefördert
wurde.
Alg II-Anspruchsberechtigten kann ein VGS ausgestellt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.